Alle "Schläfer" (Sieben-, Garten- und Baumschläfer, Haselmaus) gelten nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 25.03.2002 (BNatSchGNeuregG) § 42 bzw. nach der Artenschutzverordnung (ArtSchV) § 1 Satz 1 als besonders geschützt.
Zusätzlich sind die Haselmaus und der Baumschläfer in der FFH Richtlinie Anhang IV gelistet, das bedeutet sie stehen unter besonderem Rechtsschutz der EU.
Erstversorgung
Unterbringung bis zur Übergabe
Um das ungefähre Alter des Tieres der Pflegeperson bereits telefonisch durchgeben zu können, sind hier einige markante Entwicklungsschritte des Bilchjunge aufgeführt:
Die Angabe des Alters ist wichtig, damit entsprechende Ratschläge zur Fütterung und Pflege gegeben werden können, falls sich die Übergabe an die Pflegeperson zeitlich verzögert.
Nochmal die Bitte:
Wildtiere gehören unbedingt schnellstmöglich in fachmännische Hände. Lässt man sich zuviel Zeit oder versucht es selbst bedeutet dies meist den Tod des Tieres.
Das Jungtier auf dem Bild wurde vom Finder 3 Tage lang nur mit "Wasser Zucker Lösung" gefüttert bis wir kontaktiert wurden - es ist qualvoll verhungert.